Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ("BAF") hat die NfL 1-1524-18 herausgegeben. Seit dem 20.12.2018 sind damit die Frequenzen neu festgelegt, die von Piloten im deutschen Luftraum für die direkte Kommunikation zwischen Luftfahrzeugen im Fluge genutzt werden dürfen ("Air-to-Air"). Dabei wurden diese Frequenzen gleichzeitig auch an das 8,33 kHz-Raster angepasst, so dass nun also von "Kanälen" anstelle von Frequenzen gesprochen werden muss. Es stehen seit dem 20.12.2018 damit folgende drei Kanäle zur Verfügung:
Achtung: die zuvor gültige Frequenz 122.80 MHz ist nun nicht mehr zulässig. Die (inoffiziell) ebenfalls oft genutzte Frequenz 123.45 MHz ist gemäß ICAO weiterhin weltweit für Air-to-Air Kommunikation "über entlegenen Gebieten und Ozeanen" freizuhalten - und wird daher in vielen Ländern (so auch in Deutschland) nicht anderweitig genutzt. Es ist allerding keine offiziell zulässige Frequenz für diesen Zweck.