Eine kleine Auffrischung der Luftrecht-Kenntnisse gefällig? Hier finden sich - in subjektiver Auswahl - einige Begriffe, Regeln und Besonderheiten des deutschen Luftrechts wieder.
Unter diesem Sammelbegriff werden zusammengefaßt: Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte (darunter auch Ultraleichts, Gleiter, Sprungfallschirme).
an Bord ist mitzuführen | |
für das Luftfahrzeug | für den Piloten |
Lufttüchtigkeitszeugnis, Eintragungsschein2, Nachprüfschein, Genehmigung für die Luftfunkstelle1, Bordbuch, Luftfahrzeughandbuch, Versicherungsschein | Lizenz, Medical, Sprechfunkzeugnis3, Personalausweis, Flugbuch |
1) falls eingebaut
2) für Luftsportgeräte gelten z.T. abweichende Regeln
3) falls erforderlich
Was war doch gleich der Unterschied zwischen Flughafen und Landeplatz? ...
Es gibt folgende Arten von Flugplätzen:
Flughäfen
a) Für den allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughäfen)
b) Für besondere Zwecke (Sonderflughäfen, z.B. Werksflughafen))
Flughäfen benötigen einen Bauschutzbereich, d.h. in einem Bereich um den Flughafen dürfen Gebäude eine vorgeschriebene Maximalhöhe nicht überschreiten.
Landeplätze
a) Für den allgemeinen Verkehr (Verkehrslandeplätze)
b) Für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze)
Landeplätze sind Flugplätze, die keinen Bauschutzbereich benötigen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.
Segelfluggelände
Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nichtselbststartende Motorsegler bestimmt sind. Die Genehmigung zum Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler und Schlepp- bzw. Absetzflugzeuge erweitert werden.
Für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze besteht eine Betriebspflicht, während Sonderflughäfen und Sonderlandeplätze nur mit Zustimmung des Halters benutzt werden dürfen.
(Achtung: Abschnitt muss noch überarbeitet werden aufgrund der Einführung von SERA)
Die lt. ICAO möglichen Lufträume A und B werden in Deutschland nicht genutzt. Die restlichen Lufträume C..G werden in folgender Weise eingesetzt:
Für Sichtflüge in diesen Lufträumen gelten folgende Mindest-Anforderungen:
Luftraum | Sicht1, bei Flughöhen | Wolken | Freigabe erforderlich? | Hörbereitschaft? | |
< 10000 ft | > 10000 ft | ||||
C | FS: 5 km | FS: 8 km | Wolkenabstand! | ja | ja |
D | FS: 5 km | FS: 8 km | Wolkenabstand! | ja | ja |
E | FS: 8 km | FS: 8 km | Wolkenabstand! | nein2 | nein |
F | FS: 5 km | n/a | Wolkenabstand! | nein | nein |
G | FS: 1,5 km und ES! |
n/a | frei von Wolken | nein | nein |
D CTR | FS: 5 km BS: 5 km |
n/a | frei von Wolken Wolkenuntergrenze! |
ja | ja |
1) alle Angaben gelten für Flugzeuge (für Hubschrauber gelten z.T. geringere Werte)
2) grundsätzlich zwar erforderlich, gilt aber tagsüber (!) als erteilt.
Wenn an einem kontrollierten Flugplatz mit Luftraum D CTR ein Start oder eine Landung erfolgen soll obwohl die o.g. Wetter-Minima dafür innerhalb des D CTR nicht ausreichend sind, dann kann die Luftkontrollstelle eine Sonder-VFR-Freigabe erteilen. Das macht natürlich nur Sinn, wenn außerhalb der D CTR, also z.B. im umgebenden Luftraum G, dann wieder ausreichende Wetterminima gegeben sind.
Für eine Sonder-VFR-Freigabe muß gegeben sein:
Als Flugbeschränkungsgebiete gelten folgende Gebiete:
Bezeichnung | Bedeutung | Wirkung |
ED-P | prohibited / verboten | Luftsperrgebiet, darf nicht durchflogen werden (wird derzeit in Deutschland nicht verwendet) |
ED-R | restricted / beschränkt | Gebiet mit Flugbeschränkung, darf nur durchflogen werden mit Freigabe oder wenn das Gebiet inaktiv ist |
ED-D | danger / Gefahr | Gefahrengebiet, Durchflug nicht empfehlenswert bzw. nur mit größter Vorsicht |
Darstellung in der Karte: dunkel-rot punktiert umrandetes Gebiet, Bezeichnung "Area n" (n=1..8)
Bedeutung: 250ft Tieffluggebiet, aktiv an jeweils einem spezifischen Wochentag:
Area n | ist aktiv am Wochentag |
1 | Montag |
2 | Dienstag |
3 | Mittwoch |
4 | [nicht verwendet] |
5 | Donnerstag |
6 | Freitag |
7 | [Nutzung derzeit ausgesetzt] |
8 | [Nutzung derzeit ausgesetzt] |
Für VFR Flüge oberhalb von geschlossenen Wolkendecken gelten zusätzliche Anforderungen:
Bei VFR Flügen wird der Höhenmesser grundsätzlich auf den QNH-Wert des nächstgelegenen Flugplatzes eingestellt, bzw. für die nächst-mögliche Lokation, für die ein aktueller QNH-Wert erhältlich ist (via FIS, ATIS, VOLMET o.ä.).
Wenn aber eine Flughöhe von 5000 ft MSL oder höher erreicht wird (bzw. über höherem Gelände/Bergen eine Höhe von 2000 ft GND oder höher), dann wird der Höhenmesser auf "Standard" eingestellt, d.h. 1013,2 hPa. Sobald der Höhenmesser auf Standard eingestellt ist spricht man zur besseren Unterscheidung nicht mehr von Flughöhe, sondern von Flugfläche. Zur Höhenstaffelung von VFR-/VFR- sowie VFR-/IFR-Verkehr und zur Reduzierung eines Kollisionsrisikos sind dann Flugflächen gemäß folgender Tabelle einzuhalten:
mwK über GND: 000-179 | mwK über GND: 180-359 | ||
Flughöhe | Flughöhe | ||
FL | ft | FL | ft |
45 | 4500 | ||
55 | 5500 | 65 | 6500 |
75 | 7500 | 85 | 8500 |
95 | 9500 | 105 | 10500 |
115 | 11500 | 125 | 12500 |
135 | 13500 | 145 | 14500 |
155 | 15500 | 165 | 16500 |
175 | 17500 | 185 | 18500 |
195 | 19500 |
mwK = missweisender Kurs