Eine kleine Auffrischung der Luftrecht-Kenntnisse gefällig? Hier finden sich - in subjektiver Auswahl - einige Begriffe, Regeln und Besonderheiten des deutschen Luftrechts wieder.

"amtliche" Unterlagen zur Flugvorbereitung

AIP VFR
das offizielle Luftfahrt-Handbuch ("Aeronautical Information Publication"), herausgegeben vom Büro NfL der DFS, enthält folgende Abschnitte:
GEN
Behörden, Ein-/Ausflug in Hoheitsgebiet, Kartenzeichen, Umrechnungstabellen, Sunrise-/Sunset-Zeiten, Flugdienste
ENR
allg. Regeln, Lufträume, Flugpläne, Funknavigationsanlagen, Beschränkungsgebiete
AD
Flugplätze und -daten
AIP AMDT
Berichtigungen ("amendments") zum AIP, erscheinen alle 4 Wochen
AIP SUP
Ergänzungen ("supplements"), erscheinen nach Bedarf
NOTAM
Hinweise ("notice to airmen") auf zeitlich befristete Änderungen zur AIP, erscheinen nach Bedarf, z.T. mehrfach täglich!
VFR Bulletin
Zusammenfassung der Änderungen der jeweils letzten 3 Monate, erscheint 14-tägig

Luftfahrzeuge

Unter diesem Sammelbegriff werden zusammengefaßt: Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte (darunter auch Ultraleichts, Gleiter, Sprungfallschirme).

an Bord ist mitzuführen
für das Luftfahrzeug für den Piloten
Lufttüchtigkeitszeugnis, Eintragungsschein2, Nachprüfschein, Genehmigung für die Luftfunkstelle1, Bordbuch, Luftfahrzeughandbuch, Versicherungsschein Lizenz, Medical, Sprechfunkzeugnis3, Personalausweis, Flugbuch
1) falls eingebaut
2) für Luftsportgeräte gelten z.T. abweichende Regeln
3) falls erforderlich

Flugplätze

Was war doch gleich der Unterschied zwischen Flughafen und Landeplatz? ...

Es gibt folgende Arten von Flugplätzen:

  1. Flughäfen
    a) Für den allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughäfen)
    b) Für besondere Zwecke (Sonderflughäfen, z.B. Werksflughafen))
    Flughäfen benötigen einen Bauschutzbereich, d.h. in einem Bereich um den Flughafen dürfen Gebäude eine vorgeschriebene Maximalhöhe nicht überschreiten.

  2. Landeplätze
    a) Für den allgemeinen Verkehr (Verkehrslandeplätze)
    b) Für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze)
    Landeplätze sind Flugplätze, die keinen Bauschutzbereich benötigen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.

  3. Segelfluggelände
    Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nichtselbststartende Motorsegler bestimmt sind. Die Genehmigung zum Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler und Schlepp- bzw. Absetzflugzeuge erweitert werden.

Für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze besteht eine Betriebspflicht, während Sonderflughäfen und Sonderlandeplätze nur mit Zustimmung des Halters benutzt werden dürfen.

Luftraum-Struktur Deutschland

(Achtung: Abschnitt muss noch überarbeitet werden aufgrund der Einführung von SERA)

Die lt. ICAO möglichen Lufträume A und B werden in Deutschland nicht genutzt. Die restlichen Lufträume C..G werden in folgender Weise eingesetzt:

Luftraumstruktur

Für Sichtflüge in diesen Lufträumen gelten folgende Mindest-Anforderungen:

Luftraum Sicht1, bei Flughöhen Wolken Freigabe erforderlich? Hörbereitschaft?
< 10000 ft > 10000 ft
C FS: 5 km FS: 8 km Wolkenabstand! ja ja
D FS: 5 km FS: 8 km Wolkenabstand! ja ja
E FS: 8 km FS: 8 km Wolkenabstand! nein2 nein
F FS: 5 km n/a Wolkenabstand! nein nein
G FS: 1,5 km
und ES!
n/a frei von Wolken nein nein
D CTR FS: 5 km
BS: 5 km
n/a frei von Wolken
Wolkenuntergrenze!
ja ja

1) alle Angaben gelten für Flugzeuge (für Hubschrauber gelten z.T. geringere Werte) 2) grundsätzlich zwar erforderlich, gilt aber tagsüber (!) als erteilt.

FS
Flugsicht, d.h. Sichtweite im Flug geradeaus nach vorne
ES
Erdsicht, d.h. die Erd-/Wasseroberfläche muß permanent erkennbar sein
BS
Bodensicht, d.h. Sichtweite am Boden in Richtung der Landebahn
Wolkenabstand
zu allen Wolken muß ein Abstand von vertikal mindestens 1000 ft und horizontal mindestens 1,5 km eingehalten werden
frei von Wolken
Wolken dürfen nicht berührt werden
Wolkenuntergrenze
die Hauptwolken-Untergrenze (BKN/OVK Wolken unter 20000 ft) muß oberhalb von 1500 ft GND liegen
Freigabe
zum Einflug in den jeweiligen Luftraum ist eine vorherige Freigabe der zuständigen Luftkontrollstelle erforderlich
Hörbereitschaft
auf der Frequenz der jeweiligen Luftkontrollstelle muß permanent mitgehört werden ("Empfangsbereitschaft")

Wenn an einem kontrollierten Flugplatz mit Luftraum D CTR ein Start oder eine Landung erfolgen soll obwohl die o.g. Wetter-Minima dafür innerhalb des D CTR nicht ausreichend sind, dann kann die Luftkontrollstelle eine Sonder-VFR-Freigabe erteilen. Das macht natürlich nur Sinn, wenn außerhalb der D CTR, also z.B. im umgebenden Luftraum G, dann wieder ausreichende Wetterminima gegeben sind.
Für eine Sonder-VFR-Freigabe muß gegeben sein:

  • Bodensicht nicht unter 1,5 km
  • Hauptwolken-Untergrenze mindestens 500 ft GND
  • Verkehrsverhältnisse, die eine VFR-Freigabe erlauben

Flugbeschränkungsgebiete

Als Flugbeschränkungsgebiete gelten folgende Gebiete:

Bezeichnung Bedeutung Wirkung
ED-P prohibited / verboten Luftsperrgebiet, darf nicht durchflogen werden
(wird derzeit in Deutschland nicht verwendet)
ED-R restricted / beschränkt Gebiet mit Flugbeschränkung, darf nur durchflogen werden mit Freigabe oder wenn das Gebiet inaktiv ist
ED-D danger / Gefahr Gefahrengebiet, Durchflug nicht empfehlenswert bzw. nur mit größter Vorsicht

ICOA Karten

  • Die Legende - oder: wie war das noch gleich... (;-)
    • Militärische Tieffluggebiete (250ft)

Darstellung in der Karte: dunkel-rot punktiert umrandetes Gebiet, Bezeichnung "Area n" (n=1..8)
Bedeutung: 250ft Tieffluggebiet, aktiv an jeweils einem spezifischen Wochentag:

Area n ist aktiv am Wochentag
1 Montag
2 Dienstag
3 Mittwoch
4 [nicht verwendet]
5 Donnerstag
6 Freitag
7 [Nutzung derzeit ausgesetzt]
8 [Nutzung derzeit ausgesetzt]

VFR Flüge (Sichtflugregeln)

Für VFR Flüge oberhalb von geschlossenen Wolkendecken gelten zusätzliche Anforderungen:

  1. die Flughöhe muß mindestens 1000 ft über Grund/Wasser betragen
  2. die Flugsicht muß mindestens 8 km betragen
  3. die üblichen Wolkenabstände (1000 ft senkrecht, 1,5 km waagerecht) müssen eingehalten werden
  4. der Pilot muß in der Lage sein den beabsichtigten Flugweg einzuhalten
  5. der Anflug zum Zielflugplatz und die dortige Landung müssen im Einklang mit den Sichtflugregeln gewährleistet sein
  6. der Pilot muß ein gültiges Sprechfunkzeugnis haben
  7. das Luftfahrzeug muß ein UKW-Funkgerät haben
  8. das Luftfahrzeug muß zumindest ein VOR- oder ADF-Funknavigationsgerät haben

Höhenmesser-Einstellungen und Halbkreisregel

Bei VFR Flügen wird der Höhenmesser grundsätzlich auf den QNH-Wert des nächstgelegenen Flugplatzes eingestellt, bzw. für die nächst-mögliche Lokation, für die ein aktueller QNH-Wert erhältlich ist (via FIS, ATIS, VOLMET o.ä.).

Wenn aber eine Flughöhe von 5000 ft MSL oder höher erreicht wird (bzw. über höherem Gelände/Bergen eine Höhe von 2000 ft GND oder höher), dann wird der Höhenmesser auf "Standard" eingestellt, d.h. 1013,2 hPa. Sobald der Höhenmesser auf Standard eingestellt ist spricht man zur besseren Unterscheidung nicht mehr von Flughöhe, sondern von Flugfläche. Zur Höhenstaffelung von VFR-/VFR- sowie VFR-/IFR-Verkehr und zur Reduzierung eines Kollisionsrisikos sind dann Flugflächen gemäß folgender Tabelle einzuhalten:

mwK über GND: 000-179 mwK über GND: 180-359
Flughöhe Flughöhe
FL ft FL ft
45 4500
55 5500 65 6500
75 7500 85 8500
95 9500 105 10500
115 11500 125 12500
135 13500 145 14500
155 15500 165 16500
175 17500 185 18500
195 19500

mwK = missweisender Kurs