Es gibt eine ganze Reihe von unterschiedlichen Versicherungen im Bereich der Allgemeinen Luftfahrt, die teils gesetzlich vorgeschrieben, teils aufgrund bestimmter Verträge erforderlich sind, oder aber auf freiwilliger Basis abgeschlossen werden können.
Grundsätzlich wird dabei unterschieden nach:
Dies ist eine Pflichtversicherung gemäß Luftverkehrsgesetz (§§33ff). Sie deckt Ansprüche aus Schäden an Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeugbefördert werden (d.h. sog. Drittschäden). Die Haftung trifft zunächst den Halter des Luftfahrzeugs bis zur Höhe der in §37 LuftVG festgelegten Haftungssummen, und zwar auch dann, wenn kein Verschulden vorliegt! Man spricht dabei auch von einer sog. "verschärften Gefährdungshaftung" (Erfolgshaftung).
Im Gegensatz zur Halter-Haftpflicht sind hier die Ansprüche versichert, die sich aus Schäden an Personen und Sachen ("Obhutsgepäck") ergeben die im Luftfahrzeug befördert werden. Die gesetzliche Haftung gemäß LuftVG ist beschränkt auf die Haftungssummen von 163.613 € für Personenschäden und 1.636 € für Schäden am Gepäck.
Eine CSL-Deckung liegt vor bei einer kombinierten Luftfahrt-Halter- und Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung. Der Vorteil einer solchen Kombination liegt darin, dass für beide Versicherungsarten eine einheitliche Deckungssumme (z.B. pauschal 2.500.000 €) gewählt wird. Im Schadenfall steht diese Deckungssumme je Schadenereignis zur Verfügung unabhängig davon aus welchem Risikobereich der Anspruch kommt.
Diese Versicherung deckt die Schäden, die durch Beschädigung des Luftfahrzeugs bei einem Unfall oder Absturzes entstehen, bis zur Höhe der Versicherungssumme, höchstens jedoch bis zum Zeitwert des Luftfahrzeugs am Schadentag. Für die Kaskoversicherungen der Geschäfts- und Reiseflugzeuge sowie der Hubschrauber in der Allgemeinen Luftfahrt gibt es (im Gegensatz zur Verkehrsluftfahrt) keine festen Prämiensätze. Vielmehr wird der anzuwendende Tarif individuell ermittelt und vereinbart. Dabei sind risiko-relevante Details wie z.B. Flugzeugtyp, Registrierung, Baujahr, Zeitwert, vorgesehener Verwendungszweck sowie Anzahl und Erfahrung des/der Piloten von großer Bedeutung.
Eine Unfallversicherung ("Platzversicherung") ist grundsätzlich vorgeschrieben bei Einsatz eines Luftfahrzeugs zur gewerblichen Personenbeförderung gemäß §50 LuftVG. Die Mindest-Versicherungssummen betragen dabei 17.895 € für den Todesfall oder Invaliditätsfall je Fluggast. Das gleiche gilt auch für Luftfahrzeuge, die für Schulungsflüge eingesetzt werden (PPL-A genauso wie IFR/CPL oder ATPL).